Integration als Ziel und Weg
Angesichts der Herausforderung der Heterogenität der Gesellschaft hat der bernische Gesetzgeber in Artikel 17 des Volksschulgesetzes ein langfristiges Ziel vorgegeben:
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sollen - soweit dies möglich und sinnvoll ist - in den Regelklassen des Kindergartens und der Volksschule unterrichtet werden.
Seit 1. August 2010 stehen den Gemeinden eine bestimmte Anzahl Lektionen für besondere Massnahmen zur Verfügung. Die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie einen Anteil dieser Lektionen für besondere Klassen oder vollumfänglich für die Unterstützung integrativer Massnahmen (wie z.B. Spezialunterricht, Teamteaching, usw.) einsetzen.
Massnahmen zur besonderen Förderung
Massnahmen zur besonderen Förderung sind:
a Erweiterte oder reduzierte individuelle Lernziele
b Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen Integration.
c Zweijährige Einschulung für Schülerinnen und Schüler mit deutlicher partieller Entwicklungsverzögerung.
d Angebote zur Förderung von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern.